| Die Satzung des BPRSV e.V. |
|
|
|
|
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Brandenburgischer Präventions- und Rehabilitationssportverein e.V.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 1. Der BPRSV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 51 - 68 AO ). 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Der Vorstand/ die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft endet 4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung 2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, über Fax und E-Mail zu erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt, die Wahlversammlung alle 4 Jahre. 4. Die Tagesordnung soll enthalten 5. Der / die Vorsitzende oder sein(e) Vertreter(in) leiten die Versammlung. 6. Über die Versammlung hat der / die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter(in) der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 7. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen gefasst. 9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. 10. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen. Der Vorstand 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende. 3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. 4. Der Vorstand bildet Abteilungen. Er setzt zur Qualitätssicherung in der Vereinsarbeit Ausschüsse ein, beruft die jeweiligen Leiter und bestätigt die Zusammensetzung der Ausschüsse. Dabei kann es sich um ständige oder zeitweilige Ausschüsse handeln. 5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Abteilungen 2. Sie geben sich eine Abteilungsordnung und wählen ihren Abteilungsleiter, der vom Vorstand des Vereins bestätigt werden muss. 3. Der Vorstand des Vereins kann durch Beschluss bestehende Abteilungen wieder auflösen, wenn die Erfordernisse, die zu der Bildung geführt haben, nicht mehr bestehen, oder wenn Handlungen von Abteilungen rechtswidrig sind, oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
§ 6 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Cottbus, 13.02.2010 |
Satzung

