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Die Satzung des BPRSV e.V. PDF Drucken E-Mail

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Brandenburgischer Präventions- und Rehabilitationssportverein e.V.
( im folgenden BPRSV e.V. genannt ) und hat seinen Sitz in: Cottbus
Er wurde am 23.10.2003 gegründet und ist am 09.12.2003 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nr. VR 1768 eingetragen.

 

  § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der BPRSV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §§ 51 - 68 AO ).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere durch
     - Präventions- und Rehabilitationssport
     - Funktionstraining
     - Behindertensport
     - Gesundheitssport
Der Verein koordiniert die dafür erforderlichen Maßnahmen, unterstützt und entwickelt dazu selbst entsprechende Projekte.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Vorstand/ die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse  und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder
     1. natürliche Personen
     2. juristische Personen
     3. Ehrenmitglieder
     4. fördernde Mitglieder
     5. außerordentliche Mitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten.
Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

3. Die Mitgliedschaft endet
     - durch schriftlich erklärten Austritt
     - durch Ausschluss
     - durch Tod
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten verletzt.
Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Es ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Über den Einspruch entscheidet die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.

4. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
     1. Die Mitgliederversammlung
     2. Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich,  über  Fax und E-Mail zu erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt, die Wahlversammlung alle 4 Jahre.

4. Die Tagesordnung soll enthalten
     - Bericht des Vorstandes
     - Entlastung des Vorstandes
     - Neuwahl des Vorstandes
     - Wahl von zwei Kassenprüfern
     - Haushalt
     - Anträge
     - Verschiedenes

5. Der / die Vorsitzende oder sein(e) Vertreter(in) leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der / die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter(in) der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Stimmen gefasst.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

10. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
      - dem / der Vorsitzenden
     - dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
     - dem / der Schatzmeister(in)
     - dem / der Koordinator(in) für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Informatik und Projektarbeit

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer(in) zu seiner Arbeit heranziehen.
Die Vertretungsvollmacht des/der Geschäftsführers(in) erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Vereins mit sich bringt.
Er/Sie ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Alles Weitere wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.
Der/Die Geschäftsführer(in) hat im Vorstand kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand bildet Abteilungen. Er setzt zur Qualitätssicherung in der Vereinsarbeit Ausschüsse ein, beruft die jeweiligen Leiter und bestätigt die Zusammensetzung der Ausschüsse. Dabei kann es sich um ständige oder zeitweilige Ausschüsse handeln.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen je nach Aufgabeninhalt die Leiter von Abteilungen oder Ausschüssen ohne eigenes Stimmrecht hinzuziehen.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

Die Abteilungen
1. Mit Zustimmung des Vorstandes ist die Bildung von Abteilungen möglich, wenn sich dadurch Aufgaben effizienter lösen lassen oder strukturelle Besonderheiten eine solche erfordern. Die Abteilungen arbeiten in der Regel wirtschaftlich selbständig. Abteilungen des Vereins sind berechtigt, in anderen Fachverbänden Mitglied zu werden.

2. Sie geben sich eine Abteilungsordnung und wählen ihren Abteilungsleiter, der vom Vorstand des Vereins bestätigt werden muss.

3. Der Vorstand des Vereins kann durch Beschluss bestehende Abteilungen wieder auflösen, wenn die Erfordernisse, die zu der Bildung geführt haben, nicht mehr bestehen, oder wenn Handlungen von Abteilungen rechtswidrig sind, oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen.

 

§ 6 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Cottbus, 13.02.2010

 
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